Spitex in der Schweiz
Spitex in der Schweiz
Spitex ist kein geschützter Begriff, sondern steht für Spital externe Gesundheits- und Krankenpflege, Hilfe, Betreuung, Begleitung und Beratung ausserhalb des Spitals oder Heims, meistens bei den Klienten/Klientinnen zu Hause. In der Schweiz gibt es 577 öffentliche Organisationen, 289 private Organisationen und 1’015 freischaffende Pflegefachpersonen (BFS, Stand 2017). Sie alle fördern, unterstützen und ermöglichen das Wohnen und Leben zu Hause für Menschen aller Altersgruppen, die auf Hilfe angewiesen sind.
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Fragen zur Spitex und Pflege
Spitex ist kein geschützter Begriff, sondern steht für spital-externe Leistungen wie Pflege zu Hause, Betreuung und Hilfe im Alltag. In der Schweiz gibt es 577 öffentliche Organisationen, 289 private Organisationen und 1’015 freischaffende Pflegefachpersonen (BFS, Stand 2017), die von der Krankenkasse anerkannt sind. Sie fördern, unterstützen und ermöglichen damit das Wohnen und Leben zu Hause für Menschen aller Altersgruppen, die auf Hilfe angewiesen sind.
Die Kinderspitex ist eine intensive ganzheitliche Pflege und Betreuung von schwerkranken, behinderten oder sterbenden Kindern zu Hause, die nur von wenigen Leistungserbringern angeboten wird. Die Kosten für kassenpflichtige Leistungen werden von der Grundversicherung des Kindes übernommen.
Dieses Verzeichnis enthält Anbieter, die Kontaktanfragen von Comparis entgegennehmen, und Anbieter, die keine Kontaktanfragen von Comparis entgegennehmen. Die Anbieter in diesem Vergleich haben Daten veröffentlicht, auf die Comparis zugreift, oder haben Daten veröffentlicht, auf die Comparis Zugriff erhält durch folgende Dienstleister (OPAN; Webways). Die Rangierung der Suchresultate erfolgt nach objektiv messbaren Kriterien. Dazu zählen etwa die Möglichkeit zur Online-Anmeldung oder vorhandene Informationen über die Aufnahme von neuen Patienten. Die Priorisierung dieser objektiv messbaren Kriterien kann sich zu Testzwecken ändern.
Die öffentlichen Organisationen haben in der Regel eine Versorgungspflicht gegenüber der Gemeinde oder dem Kanton und sind deshalb verpflichtet, alle Aufträge wahrzunehmen, auch wenn diese nicht kostendeckend sind. Private Organisationen haben keine Versorgungspflicht. Sie können eine Mindesteinsatzdauer festlegen und Aufträge ablehnen.
Sowohl die öffentlichen als auch privaten Spitex-Anbieter benötigen eine kantonale Betriebsbewilligung, für die sie gewissen Kriterien in Bezug auf Personal und Leistungsangebot erfüllen müssen, und können daher über die Krankenkasse abrechnen.
Bei comparis.ch werden die öffentlichen Organisationen als Anbieter «Mit Versorgungsauftrag» und die privaten Organisationen als «Private Organisation» gekennzeichnet.
Die Krankenkasse zahlt nur vom Arzt verordnete Leistungen, die in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) aufgelistet sind und von qualifiziertem Personal der krankenkassen-anerkannten Spitex-Anbieter erbracht werden.
Die kassenpflichtigen Leistungen werden in drei Kategorien aufgeteilt: a) Bedarfsabklärung/Beratung/Koordination (z.B. mit dem Arzt und den Angehörigen); b) Untersuchung und medizinische Behandlung (z.B. Richten und Verabreichen von Medikamenten) und c) Grundpflege (z.B. Duschen/Baden/Waschen, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken, beim Toilettengang, beim Aufstehen/Hinlegen/Gehen oder bei der Zahnpflege). Die Kosten werden abzüglich Jahresfranchise und Selbstbehalt von der obligatorischen Grundversicherung übernommen. Weitere Informationen finden Sie im Pflegekostenrechner.
Nicht-kassenpflichtige Leistungen sind Betreuung und Hilfe im Alltag, wie z.B. Einkaufen, Zubereiten der Mahlzeit, Putzen, Waschen, Bügeln usw. Gewisse Bereiche können durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt werden. Unter Umständen können auch Ergänzungsleistungen und/oder Hilflosenentschädigungen beantragt werden.
Die Tarife für Pflegeleistungen sind durch den Bund einheitlich festgelegt, die Betreuungstarife nicht, weshalb diese variieren. Es lohnt sich, die verschiedenen Anbieter und Leistungen zu vergleichen. Die Tarife werden in der Regel auf der Webseite des jeweiligen Anbieters publiziert. Allenfalls kommt auch eine Unterstützung durch Angehörige in Frage.
Die Kosten für ärztlich verschriebene Pflege zu Hause werden von drei Parteien bezahlt: Der Krankenkasse (54.60, 65.40 oder 79.80 Franken pro Stunde), den Spitex-Klienten (maximal 15.95 Franken pro Tag) und durch die öffentliche Hand (Kanton bzw. Gemeinde). Der von den Spitex-Klienten selbst zu tragende Betrag hängt vom Kanton, der gewählten Franchise und dem Alter (jünger oder älter als 18 Jahre) ab und kann im Pflegekostenrechner berechnet werden.
Die Kosten für Betreuung und Hilfe im Haushalt müssen die Klienten grundsätzlich selbst bezahlen, können aber ggf. durch eine Zusatzversicherung, Hilflosenentschädigung und/oder Ergänzungsleistungen unterstützt werden.
Wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Aufstehen, Ankleiden, Toilette, Essen, Körperpflege etc. über eine längere Zeit Hilfe benötigt, hat unabhängig von Alter, Einkommen und Vermögen ein Anrecht auf Hilflosenentschädigung leichten, mittleren oder schweren Grades.
Wer das Existenzminimum nicht durch das eigene Einkommen (inkl. Rente) oder Vermögen decken kann, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). Ergänzungsleistungen sind Teil des schweizerischen Sozialversicherungssystems und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. EL können bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse beantragt werden. Vermögens- und Einkommensgrenzen für EL sind von Kanton zu Kanton verschieden. Zum Beispiel werden mit Ergänzungsleistungen Franchise und Selbstbehalt der obligatorischen Grundversicherung, Haushaltshilfe und Transporte abgedeckt.
Wer eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, sollte prüfen, ob sich diese an Pflege- oder Haushilfekosten beteiligt. Die Beteiligungen können bis zu 100 Franken pro Tag betragen, sind jedoch meistens auf 30 Tage pro Jahr beschränkt.
Falls die oben genannten Leistungen nicht ausreichen, um die Existenz zu sichern, kann man bei der Wohngemeinde Sozialhilfe beantragen.
Als Betreuer/in eines pflegebedürftigen Verwandten, können Sie bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der betreuten Person Betreuungsgutschriften geltend machen. Als «Verwandte» gelten ausschliesslich Urgrosseltern, Grosseltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatte, Geschwister, Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder. «Pflegebedürftig» heisst, dass der/die Verwandte eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades von der AHV/IV bezieht. Damit eine Betreuungsgutschrift geltend gemacht wird, müssen Sie für den Verwandten leicht erreichbar sein. «Leicht erreichbar» heisst, dass die betreuende Person mindestens 180 Tage pro Kalenderjahr nicht mehr als 1 Stunde Wegzeit oder 30 km von der pflegebedürftigen Person entfernt wohnt.